Baustein A: Schule gegen sexuelle Gewalt (orientiert an § 8a SGB VIII)

a) Fachlicher Umgang mit (vermuteter) sexueller Gewalt gegen SuS

Grundannahme:
Anhaltspunkte für die Anwendung sexualisierter Gewalt können vielfältig sein. Daher gilt, dass alles, was einem ‘komisch‘ vorkommt, beobachtet und dokumentiert werden sollte. Dieser Interventionsplan ist auch für den Umgang mit verbaler sexualisierter Gewalt geeignet. Bei Bedarf sind zudem Bausteine B+C des Schutzkonzeptes zu Rate zu ziehen.

Die Existenz möglicher Verdachtsfälle sollte in pädagogischen Konferenzen abgefragt und sodann weitere Schritte nach dem untenstehenden Interventionsplan eingeleitet werden.

Das nachfolgende Schema gilt freilich unverändert auch für den Fall, dass sich ein/e Betroffene/r direkt einer Lehrkraft (usw.) als Vertrauensperson offenbart. Es gilt dann: Zuhören, beruhigen, nicht drängen, Hilfe und Unterstützung zusichern.

Das betroffene Kind steht immer im Mittelpunkt des Schutzinteresses! Beim Kontakt zu ihm sollten – ggf. auch präventiv – stets folgende Botschaften (o.ä.) übermittelt werden:

  • „Ich glaube Dir.“
  • „Du hast keine Schuld.“
  • „Was brauchst du jetzt?“
  • „Du bist nicht allein.“
  • „Dein Körper gehört Dir.“
  • „Du darfst immer Nein sagen.“
  • „Du darfst Dir immer Hilfe holen.“
  • „Du darfst ‘schlechte Geheimnisse‘ weitersagen.“


WICHTIG: Auch wenn zunächst immer von einem tatsächlichen Ereignis ausgegangen werden sollte (niemals wegsehen oder banalisieren), so müssen doch stets auch Hypothesen für mögliche andere Gründe für das beobachtete Verhalten bzw. Aussagen mitgedacht werden. Wann immer sich eine Vermutung nicht bestätigt bzw. ein (vager) Verdacht nicht erhärtet, sind umgehend Maßnahmen der Rehabilitation des/der Verdächtigten einzuleiten (vgl. Punkt b: Exitstrategien/Prozessbeendung).

Weiterhin zu beachten (gilt z.T. für beide Fälle):

  • Wird ein Verdachtsfall nicht entkräftet, sondern bleibt – trotz Intensivierung des Kontakts zum/zur Betroffenen – vage, da die Fakten nicht ausreichen, so sind zumindest Präventionsmaßnahmen zu ergreifen (vgl. Punkt 1 des Schutzkonzepts).

Bei einem erhärteten Verdachtsfall besteht akute Gefahr, es müssen folgende Interventionsschritte eingeleitet werden (‘No way back’):

Bei einem Gespräch mit Eltern/Erziehungsberechtigten kann/soll Thema sein:

  • Klärung von Bedarfen
  • Unterstützungsmöglichkeiten seitens der Schule
  • Information über Beratungsangebote
  • Hilfestellungen und ggf. weitere Gespräche vereinbaren
  • Maßnahmen zum Schutz des/der bzw. Umgang mit dem/der Betroffenen in der Schule

Die SHG verpflichtet sich zur Aufarbeitung von Fällen sexueller und sexualisierter Gewalt, damit die Bedingungen und Fehlentscheidungen, die den Missbrauch ermöglicht haben, analysiert und für die Zukunft präventive Maßnahmen entwickelt werden können. 

b) Rehabilitationsverfahren im Falle eines unbegründeten Verdachts

Gemäß der gesetzlichen Grundlage bedarf es nach diesem Konzept schon ab dem Entstehungszeitpunkt eines Verdachtsmoments der Transparenz und Klarheit. Die ‘EXIT-Strategie‘ fängt quasi sofort an. Das aufmerksame Beobachten (nicht das letztendliche Bewerten) und ggf. das Äußern und Protokollieren eines Verdachts ist Bestandteil der Dienstpflicht, da der Kinderschutz als übergeordnetes Ziel unbedingten Vorrang hat. Alle an Schule Tätigen müssen durch ihre Mitwirkung einen Beitrag zur Kindeswohlsicherung leisten. Weil die Pflicht besteht, die von einem Verdacht betroffene(n) Persone(n) auf die Meldung des Verdachts hinzuweisen (außer bei möglicher KWG), wird daher schon bei der Äußerung eines Verdachts allen Beteiligten klar signalisiert, dass es sich nicht um eine Vorverurteilung handelt, sondern dass der Pflicht zur Mitwirkung Genüge getan wird. Wird der Verdacht von externer Stelle sodann als unbegründet entkräftet, erfolgt eine Richtigstellung im direkten Gespräch mit allen Beteiligten durch die Schulleitung.